
Satzung
Satzung, Spielordnung, Finanzordnung mit allen Änderungen bis 07.01.20![]() Satzung I Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Dachverband, Sitz und Gründungstag 1. Der Skatverein führt den Namen SK Herz – As Neumünster 2. Der Skatverein ist Mitglied im „DSkV“, „LV S-H“ und ”Skatverbandes Kiel, VG 23” 3. Der Sitz des Skatvereins ist Neumünster 4. Als Gründungstag gilt der 01. Juni 1984. § 2 Zweck, Aufgaben 1. Der Skatverein bezweckt die Pflege des Skatspiels nach den Bestimmungen der gültigen internationalen Skatordnung und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. 2. Die Aufgaben des Skatvereins sind im Wesentlichen: – Ausrichtung von Meisterschaften und Wettkämpfen – Information der Mitglieder – Organisation von Veranstaltungen die das Vereinsleben fördern § 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. § 4 Verwendung der Mittel 1. Die Mittel des Skatvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen anteilig an die Mitglieder ausgezahlt. II Mitgliedschaft § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann jeder Skatspieler spätestens dann beantragen, wenn er an drei Spielabenden teilgenommen hat und die Satzung als verbindlich anerkennt. 2. Mitgliedschaft in einem anderen Skatverband (z.B. ISPA) hat keine einschränkenden Auswirkungen. 3. Mitgliedschaft in unserem Verein und gleichzeitig in anderen Vereinen des DSKV ist ohne Einschränkung möglich. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod. 2. Die Kündigung durch das Mitglied kann nur schriftlich, jeweils zu einem Quartalsende an den Vorstand erfolgen, wodurch die Mitgliedschaft dann endet. Evtl. zuviel gezahlter Beitrag wird zurück erstattet. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. 4. Über den Ausschluss entscheidet eine geheime Abstimmung der Mitglieder bei einer “außerordentlichen” Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen. 5. Der Vorstand kann bis dahin das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Die unter Punkt 4. beschriebene Abstimmung muss daraufhin unverzüglich eingeleitet werden. 6. Ein Mitglied kann, bei längerer Abwesenheit (Krankheit o.a.) das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft beantragen und ist bei Genehmigung durch den Vorstand dann Beitragsfrei. § 7 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt: – bei rechtzeitigem Erscheinen an den Spielabenden teilzunehmen – an sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen – an der Beschlussfassung mitzuwirken – Anträge zur Beschlussfassung einzubringen – ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben § 8 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Deutschen Skatverbandes ( DSkV ), des Skatverbandes Schleswig Holstein ( SkVSH ), des Skatverbandes Kiel ( SkV Kiel ) und des Skatvereins zu befolgen. 2. Bei Verstößen gegen die Satzungen, Ordnungen oder Beschlüsse kann das Präsidium Vereinsstrafen aussprechen. ( Abmahnung oder Verweis ) § 9 Mitgliedsbeitrag 1. Die Mitglieder haben Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Der Vorstand kann bei wirtschaftlichen Veränderungen die Höhe der Beiträge ändern. Eine solche Änderung muss von der nachfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. 3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung von entrichteten Beiträgen oder einen Kassenanteil. III Organe des Skatvereins – Die Mitgliederversammlung – Der Vorstand IV Die Mitgliederversammlung § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung des Skatvereins. Sie findet jährlich, möglichst in der 2. Woche im Januar statt. An welchem Tag die MV stattfindet, wird jedes Jahr bei der MV neu festgelegt und ist u.a. abhängig von den freien Terminen der Vereinsheimführung. § 11 Ankündigung Der Termin der Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen vorher durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angekündigt werden. § 12 Einberufung Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung erfolgt mündlich am Spielabend und durch Aushang an der Info-Tafel. Dies muss spätestens 3 Wochen vor Zusammentritt unter gleichzeitiger Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung erfolgen. § 13 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Skatvereins zusammen. 2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Skatvereins oder dessen Vertreter. 3. Der Skatverein ersetzt den Mitgliedern keine Kosten. § 14 Stimmrecht 1. Stimmrecht haben alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung 2. Zusätzlich können verhinderte Mitglieder zu den in der Tagesordnung bereits genannten Abstimmungen ihre Stimme schriftlich abgeben. 3. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. 4. Bei skateigentümlichen Abstimmungen sind passive Mitglieder nicht stimmberechtigt. § 15 Aufgaben 1. Die Mitgliederversammlung diskutiert die Geschäftsberichte des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfer. 2. Der Beschlussfassung unterliegen: – die Entlastung des Vorstandes – die Geschäftsberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer – Änderungen und Erlass der Satzung und von Ordnungen des Skatvereins – frist- und formgerecht gestellte Anträge, sowie Initiativanträge – Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Spielgelder 3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer 4. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie den Rechnungsprüfer abwählen. Hierzu benötigt sie 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. § 16 Beschlussfähigkeit 1. Die Mitgliederversammlung ist “grundsätzlich” nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen ist. 2. Der Vorstand kann mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung “direkt” mit einer Eventualeinladung zu einer erneuten Mitgliederversammlung am gleichen Tag und gleichen Ort einberufen. In der Eventualeinladung ist darauf hinzuweisen, dass die ordentliche Mitgliederversammlung auf Grundlage der Eventualeinladung in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Text der Einladung ist entsprechend zu formulieren. § 17 Wahlen 1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Hierbei wird die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden wechselweise durchgeführt, d.h. für jeweils 2 Jahre „überlappend“. Wiederwahl ist zulässig. 2. Wird ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, so wird dieses Amt durch sofortige Neuwahlen für die restliche Amtszeit besetzt. 3. Jährlich wird einer der 2 Rechnungsprüfer für 2 Jahre gewählt. Der am längsten amtierende scheidet aus. 4. Wünscht ein Mitglied geheime Abstimmung, muss entsprechend verfahren werden, sonst gilt offene Abstimmung, beides mit einfacher Mehrheit. § 18 Anträge 1. Alle Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung einbringen. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens bis zum jeweils angekündigten „Jahresfest“ vorliegen. Eine Zusammenfassung aller Anträge wird an der Info-Tafel ausgehängt und am Versammlungstag auf den Tischen ausgelegt. 2. Eine Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehenInitiativanträge ) ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies für dringlich erklärt. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. § 19 Beschlüsse 1. Beschlüsse, durch die die Satzung des Skatvereins geändert wird bedürfen zu ihrer Gültigkeit bei der Abstimmung einer qualifizierten Mehrheit. 2. Beschlüsse die Ausgaben gem. der Finanzordnung betreffen, können vom Vorstand, ohne Zustimmung der Mitglieder, vorgenommen werden. 3. Stimmenthaltungen werden mit gezählt. 4. Entscheidungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wurde. § 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages beim Vorstand einberufen werden, wenn – der Vorstand die Einberufung beschließt oder – mehr als ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtsperiode ausfällt oder – von wenigstens einem Viertel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird. 2. Die Paragraphen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend. § 21 Protokoll 1. Über den Verlauf und den Gegenstand der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und ggf. dem Wahlleiter zuunterzeichnen ist. 2. Spätestens 4 Wochen nach Abschluss der Mitgliederversammlung sollen die Protokolle beim Präsidium zur Abholung bereit liegen. 3. 1 Protokoll ist jeweils der Satzung beizufügen. V. Der Vorstand § 22 Zusammensetzung 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: – dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem Kassenwart – dem Schriftführer& Internetbeauftragten – dem Spielleiter Die Funktionsbeschreibung der Vorstandsmitglieder erfolgt in dieser Satzung geschlechtsunabhängig. Die genaue Bezeichnung ist grundsätzlich abhängig vom Geschlecht der Person, die dieses Amt innehat. 2. Der 1. Vorsitzende lädt zu allen Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies ein Vertreter in der unter 1 aufgeführten Reihenfolge. 3. Sollte ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit ausfallen, so kann dafür vom Vorstand einem Vorstandsmitglied die Aufgabe kommissarisch übertragen werden, bis von der nächsten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird. § 23 Aufgaben 1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Skatvereins. Es bestimmt Zielsetzung und Planung. 2. Es ist außerdem zuständig für die – Ausrichtung von Wettkämpfen und Meisterschaften des Skatvereins – Organisation der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften der Skatverbände – Unterrichtung der Mitglieder über die Vorgänge im Skatverein und in den Skatverbänden – Beratung und Beschlussfassung über gesonderte Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden – Mitarbeit in den Gremien des Skatverbandes Kiel. 3. Der Vorstand muss die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen. 4. Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. § 24 Abstimmungen 1. Für Satzungsänderungen sind 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. 2. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. VI. Schlussbestimmungen § 25 Begriff der Mehrheiten 1. Die Mehrheit der Stimmen der Teilnehmer einer Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der Stimmen (mehr als die Hälfte) der erschienenen Teilnehmer. 2. Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen ist mehr als die Hälfte der erschienenen Teilnehmer. 3. Die einfache oder relative Mehrheit der Stimmen ist das Erreichen der meisten Stimmen der erschienenen Teilnehmer. § 26 Mitarbeiter Alle in ein Amt des Skatvereins gewählten Personen üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. § 27 Kassenwart Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr § 28 Rechnungsprüfer Die Rechnungsprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. § 29 Anlage zur Satzung 1. Die Spielordnung 2. Die Finanzordnung – Beide Anlagen, die sich in ihren Ausführungen mit Finanzen/Ausgaben befassen, können mit Vorstandbeschluss geändert oder ergänzt werden. Alle anderen Ausführungen auf einer Mitgliederversammlung oder an einem Spielabend, nach vorheriger Ankündigung, durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder. § 30 Auflösung 1. Die Auflösung des Skatvereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 2. Für den Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.01.2007 verabschiedet. Sie kann nur bei einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Versammlung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder geändert oder ergänzt werden. Es sind alle beschlossenen Änderungen eingearbeitet und protokolliert. Anhang: Datenschutzordnung Stand: 07.01.2020 Skatklub Herz – As Neumünster Der Vorstand 1. Vors.: Reinhold Baumgart 2. Vors.: Lutz Rübe Kassenwart: Angela Baumgart Spielleiter: Kirsten Weikunat Schriftführer/IN-Beauftr.: Wolfgang Pehlke ![]() Datenschutzordnung 07.05.2019 Präambel Der Skatklub Herz As Neumünster verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung. § 1 Allgemeines Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen und Turnieren sowohl automatisiert in EDV- Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten. § 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder 1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. 2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet und veröffentlicht der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts u.d. DSKV sowie die Mitgliedsnummern, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Funktion im Verein, ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Einzel- und Mannschaftsbilder, Berichte, Tabellen u.a. 3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zum Landesverband und DSKV, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Spielerpass) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen. § 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit 1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen und in Internetauftritten veröffentlicht und auch an die Presse weitergegeben. 2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Kommentare, Alter oder Geburtsjahrgang. 3. Die Veröffentlichung von Fotos, Kommentaren u.a., die während oder außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Personen. 4. Auf der Internetseite (Homepage) des Vereins werden die Daten der Mitglieder nur je nach Situation und soweit wie nötig, auch veröffentlicht. § 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand und der IN-Beauftragte des Vereins nach § 26 BGB. § 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen 1. Listen, Informationen über Mitglieder oder Teilnehmern werden im Verein insofern zur Verfügung gestellt, wie es der allgemeinen Information dienlich ist. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten. 2. Mitglieder des Vereins, dürfen, durch Aushang oder IN schriftlich erhaltne Informationen, wenn sie gemäß ihrer Funktion dazu nicht ausdrücklich berechtigt sind, nicht weitergeben. § 6 Kommunikation per E-Mail 1. Für die Weiterleitung “vereinsinterner” Informationen sind nur Vorstandsmitglieder, gem. ihres Aufgabenbereiches, ‘befugt. § 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands) sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten. § 8 Datenschutzbeauftragter Wenn im Verein mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die Auswahl und Benennung obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. § 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten 1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte (Homepage) für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem IN-Beauftragten. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Vorstand vorgenommen werden. 2. Der IN-Beauftragte ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online- Auftritten verantwortlich. 3. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Vorstandes, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar. § 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung 1. Alle Mitglieder des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt. § 11 Einverständnis/Widerruf 1. Jedes Vereinsmitglied hat über die Veröffentlichung seiner Daten, Bilder und von Kommentaren, schriftlich sein Einverständnis zu geben und kann sie, ohne Begründung, widerrufen. … Spielordnung § 1Spielabend I. Durchführung der Spielabende 1. Der Wochentag, an dem der Spielabend stattfindet und die zeitlichen Abläufe, werden durch Befragung und Abstimmung der Mitglieder, bei einer Jahreshauptversammlung festgelegt, kann sich also auch ändern und wird nach der gültigen internationalen Spielregel durchgeführt. Ist der Spielabend ein „Feiertag“ oder fällt aus einem anderen Grund aus, wird er möglichst am nächsten freien „Werktag“ nachgeholt. Bei besonderen Umständen kann der Spielabend auch „ersatzlos“ gestrichen werden. 1. a Es gilt im Klubheim grundsätzlich Rauchverbot. Raucher können während der Skatserien Pausen einlegen. Dadurch darf das Zeitlimit von 2 Std. 5 Min. pro Serie aber nicht überschritten werden. Danach wird die Spielliste eingezogen. Der Spielleiter gibt den Zeitraum pro Serie bekannt und sorgt für ,,strenge” Einhaltung des Zeitlimits. Alle am Spieltisch tragen Verantwortung. 2. Es werden 2 Serien zu 48 Spielen am 4er Tisch und 36 Spiele am 3er Tisch angeboten. 3. Bei verspätetem Erscheinen kann, wenn die Tischzusammensetzung dieses erlaubt, am letzten Tisch nach abgeschlossener Runde in die laufende Serie eingestiegen werden. Tischumsetzungen werden nicht durchgeführt! 4. Muss ein Spielabend ausfallen, entscheiden die Mitglieder am davor gelegenen Spielabend, ob und wann dieser nachgeholt wird. 5. Da bei offiziellen Skatveranstaltungen die Spielzeit pro Serie auf maximal 2 Std. festgesetzt ist, muss diese Zeit auch am Spielabend eingehalten werden. 6. Meldung für verspätetes Erscheinen zur 1. und 2. Serie muss rechtzeitig angekündigt werden, Wartezeit maximal 10 Minuten. 7. Um den Skatfreunden die Punktspiele nicht zu verderben, sind Betrunkene von vornherein vom Spiel ausgeschlossen. Wird ein Ausscheiden während der Serie erforderlich, ( auf Wunsch der Mitspieler) werden dem Mitspieler die bis dahin erreichten Punkte gutgeschrieben, sind die geringer als sein „Schnitt“, werden ihm seine „Schnittpunkte“ angerechnet. 8. Es ist nicht erlaubt für einen anderen Vereinspieler Spiele durchzuführen. 9. Gastspieler können 3x je 2 Serien spielen. Beim 1. Mal in der 1. und 2. Serie letzter Tisch. Beim 2. und 3. Mal: 1. Serie nach Schnittpunkten des vorherigen Spielabends. 2. Serie letzter Tisch. Nach 3 Spielabenden müssen sie sich entscheiden ob sie Mitglied werden wollen. 10. Als Schiedsrichter fungieren alle Skatspieler mit dem vom DSkV geforderten Ausweis. Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind für den Spielabend bindend. Ist kein Schiedsrichter anwesend und kann der „Streitpunkt“ vor Ort nicht geklärt werden, wird eine „interne“ Entscheidung durch den Vorstand getroffen und eine endgültige Entscheidung vom Vorstand später über die VG eingeholt. 11. Es kann vor Beginn eines Spielabends über “ Sonstiges” gesprochen werden. Hierzu werden die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden befragt. Danach eröffnet er den Spielabend. 12. Muss ein Mitspieler aus dringenden nachvollziehbaren Gründen am 4er Tisch sofort den Spielabend verlassen, so hat dieser Mitspieler die folgenden Möglichkeiten zur Wertung der Serie: – Die Serie wird als gespielt gewertet und es werden die bisher aktuellen „Schnittpunkte“ (aufgerundet) des Jahres für diese Serie als erspielt gutgeschrieben – Die Serie wird als gespielt gewertet und es werden die zum Zeitpunkt des Abbruchs erspielten Spielpunkte gut geschrieben – Er kann die für ihn günstigere Variante wählen Die bis zum Ausstieg gewonnenen, verlorenen Spiele sind spätestens beim nächsten Spielabend zu bezahlen. – Die 3 verbliebenen spielen weiter – Verlässt ein Mitspieler den Spielabend während einer Serie ohne ersichtlichen Grund am 4er Tisch erhält er seine bis dahin erspielten Punkte „unter Vorbehalt“ bis zur Klärung des Vorfalls. 13. Muss ein Mitspieler aus dringenden nachvollziehbaren Gründen sofort den Spielabend verlassen und spielt er an einem 3er Tisch, gilt für alle Mitspieler für die Wertung Punkt 12., die Serie ist für diesen Tisch dann beendet. – Verlässt ein Mitspieler den Spielabend während einer Serie ohne ersichtlichen Grund am 3er Tisch, gilt für die Wertung Pkt. 12. für die restlichen 2 Spieler. Der 3. Spieler erhält seine bis dahin erspielten Punkte „unter Vorbehalt“ bis zur Klärung des Vorfalls. Die Serie ist für diesen Tisch dann beendet. 14. Wenn eine Spielerin/Spieler während einer Serie schon 5 Spiele verloren hat und reizt weiterhin sehr hoch, kann von den Mitspielerinnen/Spielern der Spielleiter eingeschaltet werden und dieser entscheidet ob alles korrekt ist. Bei negativer Entscheidung durch den Spielleiter, erhält der „Mitbieter“ am Tisch das Spielrecht. Die Entscheidung des Spielleiters ist „unantastbar“! § 2 Spielmodus: 1. Die/der Klubmeisterin/meister wird, mit beschlossenen Abweichungen, im Grundsatz nach Rangliste/Meisterliste ermittelt. 2. Das Spieljahr beginnt jeweils am 1. vom Vorstand beschlossenen Spielabend nach dem Jahresabschlussfest und endet am letzten Spielabend vor dem Jahresabschlussfest des folgenden Jahres. 3. Am jeweils ersten Spieltag jeden Jahres wird die 1. Serie ausgelost und die 2. Serie nach den erzielten Punkten der 1. Serie gesetzt. Die 3. Serie jeden Jahres wird nach den erzielten Punkten der 2. Serie des 1. Spieltages und die 4. Serie nach „Rangliste“ gesetzt. An den folgenden Spieltagen wird entweder nach “Setz” oder “Rangliste”, die Tischzusammensetzung bestimmt. Nach welcher Liste gespielt wird, wird an jedem Spielabend vor Beginn der 1. Serie ausgelost. Die 2. Serie wird dann entsprechend dem Ergebnis der Auslosung zur 1. Serie gesetzt. 3. a Dieses System, zur Festlegung der Tischzusammensetzung wird, für alle die noch in der Ranglisten/Meisterwertung sind, bis Ende Oktober über angewendet. Ab November, bis Ende des Spieljahres, werden beide Serien nur nach “Rangliste” gespielt. 4. Um in der Ranglisten/Meister/Serien-Wertung zu bleiben müssen, vom Vorstand beschlossene “Mindestserien” gespielt werden und in den Monaten September, Oktober, November, Dezember mindestens 50 % der möglichen Serien dieser Monate gespielt werden (Pflichtserien). 5. Lebenspartner können zu Beginn eines Skatjahres entscheiden ob sie, wenn es die Reihenfolge der ,,Setz bzw. Rangliste* so ergibt, bis September gegeneinander spielen wollen. Ab Oktober müssen sie gegeneinander spielen. 6. Es können keine Serien ohne Wertung gespielt werden. … § 3 Abrechnung Nach jeder Serie erfolgt eine Abrechnung. Näheres bestimmt die Finanzordnung § 2 Abs. 1 a, b und c. II. Meisterschaft § 4 Vereinsmeisterschaft 1. Mitgliedschaft a) – Mitgliedschaft in unserem Verein und gleichzeitig in anderen Vereinen des DSKV ist ohne Einschränkung möglich. 2. – Als jährliche Wertungen werden ausgespielt: Für einen gespielten Grand ouvert gibt es wahlweise ein Urkunde oder 10.-€. Die/Der Gesamtbeste der Rang/Meisterliste nach Schnittpunkten und bei Erfüllung aller geforderten Kriterien (siehe § 2 Spielmodus) ist „Vereinsmeister/rin“ (Dame, Herr oder Senior). Sie/Er erhält als Preis, bei erreichen der Mindestserien 50.-€ und bei über mindestens 15 Serien mehr, 100.-€ und die Meisternadel. Die/Der jeweils 1. bei Damen, Herren, Senioren erhält als Preis jeweils 20.-€ Bargeld und eine Ehrennadel. Möglichkeiten: a) Vereinsmeister Dame ( Meisternadel und 50.-€/100.-€) folgend bester Herr und Senior erhalten Ehrennadel und 20.-€ b) Vereinsmeister Herr ( Meisternadel und 50.-€/100.-€) folgend beste Dame und Senior erhalten Ehrennadel und 20.-€ c) Vereinsmeister Senior ( Meisternadel und 50.-€/100.-€) folgend beste Dame und Herr erhalten Ehrennadel und 20.-€ 3. -Die “aktive” Teilnahme an den Spielabenden, soll, durch eine “Serienwertung”, besonders belohnt werden. Für alle Mitglieder, die im Spieljahr Serien gespielt haben, wird eine Sonderprämie, nach Anzahl der Serien, absteigend gestaffelt, ausgespielt. Sie alle erhalten, wenn sie am JAF oder dem Tag an dem die Prämien ausgegeben werden anwesend sind, einen Geldpreis, der vom Vorstand nach Kassenlage, beschlossen wird. Zusätzlich können, vom Vorstand festgelegte Mitglieder, “Bonusserien” erhalten, wenn sie “nachweislich” aus “besonderen Gründen”, die “Mindestserien” nicht schaffen können. Die hierfür in Frage kommenden Mitglieder, legt der Vorstand fest. 4. – Die 3 besten Gesamtergebnisse eines Spielabends im Jahr, mit über 3000 Spielpunkten, werden mit einer Geldprämie von 30.-€, 20.-€ und 10.-€ ausgezeichnet. 5.- Gilt alles nur, wenn die „Kassenlage“ des Klubs dies zulässt und kann mit Vorstandbeschluss geändert werden. Mitglieder werden entsprechend informiert. § 5 Turniere 1. Termine für offizielle “offene” und Turniere des DSKV, bzw. der Turnierplan werden rechtzeitig vom Vorstand bekannt gegeben. Ist eine Anmeldung erforderlich, wird das vom Vorstand übernommen. Die Unkosten für Startgelder bei “offenen” Turnieren, trägt jeder Spieler selbst. 2. Startgelder, Spesen, Zuschüsse, Übernachtung, Fahrgeld für Vorständeturnier, EM, TM, MM, Liga, Städtepokal, Meister der Meister. Siehe Finanzordnung III Für die qualifizierten Teilnehmer an Endrunden des DSKV, werden auf Wunsch, die Hotelübernachtungen “gebucht”. Die gem. FO zustehenden Zuschüsse u.a. werden vom Kassenwart des Klubs, an die Spieler/Mannschaftsführer ausgezahlt. Sie selbst sind dann für die Überweisung gem. Rechnunsbeleg, an die zuständige Stelle verantwortlich. Davon abweichende “Sonderfälle” müssen “schriftlich” beantragt und vom Vorstand beschlossen werden. 3. Streitigkeiten von Vereinsspielern untereinander haben auf Turnieren und in der Öffentlichkeit zu unterbleiben. Die Streitigkeiten werden im Vereinsraum beigelegt. § 6 Ligamannschaften 1. Grundlage für die Aufstellung der Ligamannschaften ist die aktuelle Klub- Jahresrangliste. – Da die Mannschaften aber auch “zusammenpassen” sollten, sind einige Kriterien zu berücksichtigen. Diese wären u. a. der Wohnort (wg. Fahrgemeinschaft), charakterliche Eigenschaften der einzelnen Spielerinnen/spieler (sie sollten schon einigermaßen miteinander “klarkommen”), die individuelle Spielstärke der einzelnen Spielerinnen/spieler sowie eventuell die “durchschnittliche” Platzierung der letzten Jahre in der Klubrangliste. – Daher werden die Mannschaften nicht ausschließlich jedes Jahr nach den Platzierungen in der Klubrangliste aufgestellt (hier greift dann das “Vetorecht” des Vorstandes (siehe Pkt. 1.-1.a)). – Der Vorstand schlägt den “spielwilligen” Mitgliedern bei der JHV nach den o. g. Kriterien die Zusammensetzung der Mannschaften vor und legt sie, nach evtl. Diskussion mit ihnen, für das nächste Ligaspieljahr fest. – Eine Ligamannschaft besteht aus mindestens 4 Spielerinnen/spielern. – Lässt es die “Meldestärke” für den Ligabetrieb zu, kann die Mannschaftsstärke auf 5 Spielerinnen/spieler erweitert werden. – Der Mannschaftsführer entscheidet mit welcher Anzahl von Spielerinnen/Spielern ein Spieltag durchgeführt wird. – Fällt unerwartet ein Mitglied am Ligaspieltag aus, wird die Mannschaft aus den “Reservespielern” aufgefüllt. Es gibt keinen Ersatz aus anderen Mannschaften! 1.a) – Sollte sich aus den Mitgliedern eine Damenmannschaft bilden können, spielt diese zusammen in der für sie möglichen Ligaklasse. Ist dies nicht der Fall werden die spielbereiten Damen gemäß Pkt. 1. den Ligamannschaften zugeordnet und spielen somit in gemischten Mannschaften. Zu 1.- 1.a) Der Vorstand hat, bei den in der Spielordnung beschriebenen Regelungen, ein „Vetorecht“ bei der Zusammenstellung der Ligamannschaften, um die aus seiner Sicht „spielstärksten Mannschaften“ für den Ligabetrieb, auch über andere Wege als unter Pkt. 1., aufstellen zu können. 2. Die so aufgestellten Mannschaften spielen auch auf Turnieren der VG, LV und DSkV. 3. Ersatzspieler werden unter den sich zur Verfügung stellenden Mitgliedern ausgesucht. – a Der Ersatzspieler muss telefonisch erreichbar sein und kurzfristig zur Verfügung stehen. 4. Der Mannschaftsführer jeder Ligamannschaft erhält vor Saisonbeginn vom Schriftführer unseres Klubs für jeden Spieltag Kontrolllisten. Hier trägt er an den Spieltagen die Einzelergebnisse jedes Spielers gem. Startkarte und das Gesamtergebnis der Mannschaft ein. Nach jedem Spieltag gehen die ausgefüllten Listen an den Schriftführer zurück. Der Schriftführer wertet die Listen aus, überträgt diese in eine Mannschafts-Gesamtübersicht wo dann die Serienergebnisse und Gesamtspielpunkte der Einzelspieler erfasst sind. 5. Die Zusammenstellung der Mannschaften bei anderen, offenen Turnieren ist hiervon nicht betroffen. Die Aufstellung der Mannschaften geschieht dann auf Wunsch des Mannschaftsführers und der Mitspieler. Gastspieler/Fremdspieler dürfen jedoch erst dann mitspielen, wenn kein anderer Spieler aus unserem Verein mehr anwesend ist oder aber nicht in einer Mannschaft mitspielen will. 6. Bei Ligaheimspielen wird den Teilnehmern bis zur OL, nach der 1. Serie je 2 halbe belegte Brötchen angeboten. Ab RL am Nachmittag, 1 Stück Kuchen. Unkosten übernimmt die Klubkasse. § 7 Änderung der Spielordnung 1. Die Spielordnung die sich in ihren Ausführungen mit Finanzen/Ausgaben“ befasst, kann mit Vorstandbeschluss geändert oder ergänzt werden. Alle anderen Ausführungen auf einer Mitgliederversammlung oder an einem Spielabend, nach vorheriger Ankündigung, durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder. 2. Der 1. Vorsitzende berichtet über Beschlüsse, die im Vorstand gefasst wurden, auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Aktueller Vorstand Skatklub Herz – As Neumünster 1. Vors.: Reinhold Baumgart 2. Vors.: Lutz Rübe Kassenwart: Angela Baumgart Spielleiter: Kirsten Weikunat Schriftführer/INBeauftr.: Wolfgang Pehlke Diese Spielordnung wurde mit den Änderungen von der Mitgliederversammlung am 04.01.2007 verabschiedet. Es sind alle beschlossenen Änderungen eingearbeitet und protokolliert. Stand: 01.11. 20 … Finanzordnung § 1 Beiträge und Aufnahmegebühr 1. Der monatliche Beitrag für aktive und passive Mitglieder beträgt z. Zt. 5,00 €. 2. Die Aufnahmegebühr beträgt pro Mitglied 2,50 €. 2.a Jugendliche zahlen 2,00€ Beitrag und sind von der Aufnahmegebühr befreit. 3. Jahresbeiträge für DSkV, LV und VG werden am Anfang jeden Jahres von der MV der VG festgelegt und von der Kasse „Herz As Neumünster“ bezahlt. 4. Der Klubbeitrag ist „Bringeschuld“ und muss Quartalsweise (1/4 Jahr jeweils 15.-€) für das 1. Quartal bis zum 1. Spielabend im Februar, für das 2. Quartal bis zum 1. Spielabend im April, für das 3. Quartal bis zum 1. Spielabend im Juli und für das 4. Quartal bis zum 1. Spielabend im Oktober eines Jahres beim Kassenwart eingezahlt sein. Befolgt ein Mitglied dies nicht, wird es, bis zur „Einzahlung“, vom Spielbetrieb (Verein, VG, LV, DSkV) ausgeschlossen! 5. Die Beiträge und die Aufnahmegebühr können auf einer Mitgliederversammlung geändert werden. Bundestag beschließt Änderungen im Vereinsrecht im Eilverfahren Fassung: 27. März 2020 a) Rückerstattung oder Befreiung von Beiträgen Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beiträge sind kein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins. Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeitsschädlich wäre. Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, dass der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen kann. Die dafür erhobenen sog. echten Beiträge werden also dem Verein allgemein zur Verfügung gestellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, auf die Belange einzelner Mitglieder kommt es dabei nicht an, es liegt in diesem Fall auch kein Leistungsaustauschverhältnis vor (UStAE Ziff. 1.4 zu § 1 UStG). Ein Vereinsmitglied kann die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, es sei in seinen Mitgliedsrechten verletzt worden. Solange das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein nicht gekündigt hat, bestehen die satzungsmäßigen Beitragspflichten, die ja in der Regel ein Jahresbeitrag sein werden, fort. Im Vereinsrecht gilt die Treue- und Förderpflicht. Nach der Rechtsprechung ergibt sich daraus für die Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schadet. Man wird daher mit guten Gründen argumentieren können, dass ein rechtlicher Erstattungsanspruch nicht besteht, zumal die Situation aufgrund des Corona-Virus nicht in der Sphäre des Vereins liegt und ihm daher nicht vorgehalten werden kann. Im Übrigen laufen die Zahlungsverpflichtungen des Vereins ja auch weiter und müssen finanziert werden. § 2 Spielabrechnung 1. a) Für verlorene Spiele sind für das 1. bis 6. Spiel durchgehend je 1,00 €, ab dem 7. verlorenen Spiel durchgehend 2.-€, zum Ende einer Serie in die Kasse des Klubs zu zahlen. b) Jeder Spieler/rin am Tisch zahlt für jedes gewonnene Spiel 0,10.-€ und für jedes eingepasste Spiel 0,50.-€ c) Jugendliche zahlen “durchgehend” 0,50.-€ für jedes verlorene und eingepasste Spiel § 3 Kasse und Kassierer 1. Der Kassierer hat auf den Namen des Vereins ein Konto einzurichten. Nur Er/Sie führt und verwaltet es. Bei Notfällen ist der 1. und 2. Vorsitzende zeichnungsberechtigt. 2. Die Kasse muss immer einen Monatsbeitrag pro Mitglied als Mindestbetrag aufweisen. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist eine Quittung auszustellen. 4. Alle Vorstandsmitglieder erhalten aus der Kasse jährlich 60.-€ als Aufwandentschädigung, wenn sie diese Ausgaben nachweisen können. Ansonsten den Betrag bis 60.-€ der ihnen entstanden ist oder den Betrag der die 60.-€ übersteigt. § 4 Verwendung der Gelder Grundsatz: Alle „Ausgaben“ werden nur getätigt, wenn die „Kassenlage“ des Klubs dies zulässt und kann mit Vorstandbeschluss geändert werden. Mitglieder werden entsprechend informiert. I. Prämien für besondere Wertungen Für einen gespielten Grand ouvert gibt es wahlweise ein Urkunde oder 10.-€. Die/Der Gesamtbeste der Rang/Meisterliste nach Schnittpunkten und bei Erfüllung aller geforderten Kriterien (siehe § 2 Spielmodus) ist „Vereinsmeister/rin“ (Dame, Herr oder Senior). Sie/Er erhält als Preis, bei erreichen der Mindestserien 50.-€ und bei über mindestens 15 Serien mehr, 100.-€ und die Meisternadel. Die/Der jeweils 1. bei Damen, Herren, Senioren erhält als Preis jeweils 20.-€ Bargeld und eine Ehrennadel. Möglichkeiten: a) Vereinsmeister Dame ( Meisternadel und 50.-€/100.-€) folgend bester Herr und Senior erhalten Ehrennadel und 20.-€ b) Vereinsmeister Herr ( Meisternadel und 50.-€/100.-€) folgend beste Dame und Senior erhalten Ehrennadel und 20.-€ c) Vereinsmeister Senior ( Meisternadel und 50.-€/100.-€) folgend beste Dame und Herr erhalten Ehrennadel und 20.-€ 3. -Die “aktive” Teilnahme an den Spielabenden, soll, durch eine “Serienwertung”, besonders belohnt werden. Für alle Mitglieder, die im Spieljahr Serien gespielt haben, wird eine Sonderprämie, nach Anzahl der Serien, absteigend gestaffelt, ausgespielt. Sie alle erhalten einen Geldpreis wenn sie am JAF, oder dem Tag an dem die Preise ausgegeben werden, teilnehmen, Die Höhe des Betrages wird vom Vorstand, nach Kassenlage, beschlossen. Zusätzlich können, vom Vorstand festgelegte Mitglieder, “Bonusserien” erhalten, wenn sie “nachweislich” aus “besonderen Gründen”, die “Mindestserien” nicht schaffen können. Die hierfür in Frage kommenden Mitglieder, legt der Vorstand fest. 4. – Die 3 besten Gesamtergebnisse eines Spielabends im Jahr, mit über 3000 Spielpunkten, werden mit einer Geldprämie von 30.-€, 20.-€ und 10.-€ ausgezeichnet. II. Sonstiges – Das Kilometergeld beträgt zur Zeit 0,35 € pro Kilometer. – Den Vorstandsmitgliedern werden notwendige Fahrtkosten, die im Interesse des Vereins entstehen, erstattet. – Vorstandsmitglieder erhalten Auslagen gegen Quittung erstattet, wenn sie auf Tagungen u.a. (z.B. JHV, VG 23) die Interessen des Vereins vertreten. – a) Über evtl. Spesen für Ligamannschaften die in der 2. BLH, 1. BLD, 1. BLH spielen, muss neu verhandelt und entschieden werden. – “Zweitmitglieder” erhalten, wenn sie über HA NMS gemeldet werden, den gleichen Spesenanteil wie “Erstmitglieder” (z.Zt. bei Vorstände u. Tandem Turnier möglich). Bei den anderen Meisterschaften erhalten sie die Hälfte. III. Startgelder, Spesen, Zuschüsse u.a. für Vorständeturnier, EM, TM, MM, Liga, Städtepokal, MdM Aus der Klubkasse wird nur gezahlt, wenn sie es zulässt und richtet sich nach den Zuschüssen, die von VG/LV/DSKV zu den einzelnen Meisterschaften gezahlt werden. Diese sind sehr unterschiedlich, werden in den einzelnen Wettbewerben vom Verein angerechnet und “erhöhen” oder “verringern” somit den “Eigenanteil” der TN. Da es bei der DTM sehr hohe Preisgelder zu gewinnen gibt, sind hier die Zuschüsse vom Klub, besonders eingeschränkt. Für die qualifizierten Teilnehmer an Endrunden des DSKV, werden auf Wunsch, die Hotelübernachtungen “gebucht”. Die gem. FO zustehenden Zuschüsse u.a. werden vom Kassenwart des Klubs, an die Spieler/Mannschaftsführer ausgezahlt. Sie selbst sind dann für die Überweisung gem. Rechnunsbeleg, an die zuständige Stelle verantwortlich. Davon abweichende “Sonderfälle” müssen “schriftlich” beantragt und vom Vorstand beschlossen werden. Jugendliche: Der verantwortliche Erwachsene erhält vom Verein bei NDM (Startgeld z.Zt. 74.-) 50.- pro Teilnehmer an Zuschuss bei DM (Startgeld z.Zt. 96,50.- bez. VG/LV/DSKV) 0,35.- Fahrkosten je Km (Eine Strecke). Zuschüsse werden bei Startgeldveränderungen vom Verein angepasst. Zuschüsse: Finanzordnung 2020. III. Startgelder, Spesen, Zuschüsse u.a. für Vorständeturnier, EM, TM, MM, Liga, Städtepokal, MdM ![]() ******* Tandem/DM Bei Geldgewinn, müssen 50% davon, aber nur bis maximal der Klubzuschüsse für Übernachtungskosten, an die Klubkasse zurückgezahlt werden. Ergänzung, gültig ab 2020 Für alle Turniere gilt: Anspruch auf diese Zahlungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Klubbeitrag bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Qualifikation bezahlt ist und von der/dem betroffenen, im Klubspieljahr die “Mindestserien” gespielt werden. Ist dies nicht der Fall, werden im Folgejahr keine d.o.a. Gelder gezahlt. Bei “Härtefällen” entscheidet der Vorstand. IV. Meisterfeiern und Feste Es wird zukünftig b.a.w. kein “Getränkebon” in Höhe von 15.-€ mehr ausgegeben. Es ist beabsichtigt, je nach Kassenstand, jährlich durchzuführen: 1. – Ein Skat – Sommerfest (Unkosten nur für Spiele mit Gewinnpreisen) 2. – Am 2. Sonnabend/Sonntag im Dezember ein Jahresabschlussfest mit kostenpflichtigem Skat. Unkosten für Gäste (Kaffee/Kuchen/Abendessen). a) Alle Mitglieder die die geforderten “Mindestserien” im Spieljahr nicht erreichen und am Jahresabschlussfest teilnehmen, zahlen für jede „Fehlserie“ zum Jahresende jeweils 1.-€. Ausnahme: Verhinderung durch lange Krankheit oder Arbeit, wenn es nachweislich daran gelegen hat. Das Präsidium entscheidet darüber. Mitglieder die erst nach Juli eines Jahres unserem Klub beitreten und die Mindestserien nicht erreichen, zahlen bei Teilnahme am JAF einen Unkostenbeitrag von 20.€. Zu 1. u. 2. Passive Mitglieder erhalten zu diesen Festen ebenfalls kostenlos die dort angebotenen Mahlzeiten 3. – Im Dezember ein Weihnachtspreisskat (Geflügel/Wild ua.), 15.- € Einsatz pro Teilnehmer und Zuschuss aus der Kasse, jeder Teilnehmer erhält einen Preis. 4. – Organisation entweder durch einen Festausschuss oder durch den Vorstand. V. Sonstiges 1. Von den Beiträgen und eingespielten Geldern sollen Spielkarten, Spiellisten sowie sonstiges vom Verein benötigtes Material bezahlt werden. 2. Mitglieder, die einen runden Geburtstag (60,70, 80,..) oder einen grünen, silbernen oder goldenen Hochzeitstag feiern, können nach Vorstandsbeschluss ein Präsent erhalten das aus der Vereinskasse bezahlt wird. 3. Bei Krankenbesuchen gibt die Vereinskasse einen Zuschuss von 10.- bis 15.-€ § 5 Änderung der Finanzordnung 1. Die Finanzordnung die sich in ihren Ausführungen mit „Ausgaben“ befasst, kann mit Vorstandbeschluss geändert oder ergänzt werden. Alle anderen Ausführungen auf einer Mitgliederversammlung oder an einem Spielabend, nach vorheriger Ankündigung, durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder. 2. Der 1. Vorsitzende berichtet über Beschlüsse, bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.01.2007 verabschiedet. Es sind alle beschlossenen Änderungen eingearbeitet und protokolliert. Stand: 01.11.2020 |